Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BankFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BankFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... Bankfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 6 BankFachwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht ...
§ 7 BankFachwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu ... zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten. ... Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu ...


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