Änderung § 1 Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators vom 01.10.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1526
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Als Flughafenkoordinator wird Herr Claus Ulrich, geboren am 10. September 1945, mit der Wahrnehmung der in § 27a des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

(Text neue Fassung)

(1) Als Flughafenkoordinator wird Herr Armin Obert, geboren am 29. November 1966, mit der Wahrnehmung der in § 27a des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben beauftragt.

(2) Der Flughafenkoordinator kann Hilfspersonen einsetzen, die unter seiner Leitung Aufgaben der Flughafenkoordinierung wahrnehmen.

(3) Der Dienstsitz des Flughafenkoordinators ist der Flughafen Frankfurt/Main.

(4) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.






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