(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.
(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über
- 1.
- die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren voraussichtliche Liegezeiten,
- 2.
- den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -einrichtungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 BinSchSiV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016) ... oder b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ...
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728