(1)
1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach §
1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen.
2Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten
- 1.
- im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des Bundes und der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2.
- zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728