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§ 8 - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)

V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Maßnahmen für den Umschlag



(1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.

(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.

(3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.



 

Zitierungen von § 8 BinSchSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BinSchSiV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... aushändigt oder 5. einer vollziehbaren Verpflichtung a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder ... Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer ...