Änderung § 7 BinSchSiV vom 04.06.2016

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§ 7 BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen


(Text alte Fassung)

(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.

(2) Zuständig für die Zulassung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimatort hat, in dringenden Fällen auch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Binnenschiff befindet.


(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.




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