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Synopse aller Änderungen der BinSchSiV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 19 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchSiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Meldepflicht


(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die

1. dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen,

2. ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder

3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind.

(2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Meldung ist an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu richten, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat. Sie kann bei jeder Wasser- und Schiffahrtsdirektion und jedem Wasser- und Schiffahrtsamt erstattet werden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.

§ 2 Meldeverfahren


(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:

1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,

2. Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,

3. Art und Größe des Binnenschiffes,

4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,

5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.

(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat, einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr



(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr

1. ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu machen oder

2. regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.



§ 4 Sonstige Meldungen


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(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.

(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.

(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über

1. die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren voraussichtliche Liegezeiten,

2. den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -einrichtungen.



§ 5 Erlaubnispflicht


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(1) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. 2 Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.



(1) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. 2 Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten

1. im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des Bundes und der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung.



§ 6 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.

(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen hat.



(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

§ 7 Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen


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(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.

(2) Zuständig für die Zulassung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimatort hat, in dringenden Fällen auch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Binnenschiff befindet.




Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.

§ 10 Zuwiderhandlungen


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Meldung

a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder

b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,

3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,

4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder

5. einer vollziehbaren Verpflichtung

a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder

b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit

nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.

vorherige Änderung

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im übrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.



(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.