§ 14 - Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Artikel 1 G. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 14 Verweisungen



Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.



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