Änderung § 7 DrittelbG vom 12.08.2021

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§ 7 DrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 DrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ersatzmitglieder


(1) 1 In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2 Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

(2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 entspricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




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