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Änderung § 15 DrittelbG vom 12.08.2021

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§ 15 DrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 15 DrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.

(heute geltende Fassung) 
 

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