Teil 3 - Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Artikel 1 G. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 14 Verweisungen
§ 15 Übergangsregelung

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;

3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;

4.
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;

5.
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;

6.
die Stimmabgabe;

7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

8.
die Anfechtung der Wahl;

9.
die Aufbewahrung der Wahlakten.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021

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§ 14 Verweisungen



Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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§ 15 Übergangsregelung


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021



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