Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 1 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|

§ 1 Gegenstand der Feststellung



Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt

1.
Vertreibungsschäden (§ 3),

2.
Kriegssachschäden (§ 4),

3.
Ostschäden (§ 5).



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