(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des §
230 Abs. 1 bis 3 des
Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen
- 1.
- der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.
§
230a und §
234 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; §
244 Satz 2 des
Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.