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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 27 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 27 Form und Inhalt des Antrags



(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.

(2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.

 
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