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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 30 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 30 Vertretung



(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind § 327 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.

(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.



 

Zitierungen von § 30 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren ...