(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§
35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.