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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 37a - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 37a Bescheid unter Vorbehalt


§ 37a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Feststellungsbescheid oder der Feststellungsteilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens oder der festzustellenden Verbindlichkeiten aber noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehaltes ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, so ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.



 

Zitierungen von § 37a FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des ...