(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes oder des
Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.