Für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, §
360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.