Änderung § 1 TNGebV vom 29.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 TNGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. TNGebVÄndV am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie der TNGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 TNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 1 TNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erheben von Gebühren


(Text alte Fassung)

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(Text neue Fassung)

Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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