(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
- 1.
- ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
- 2.
- ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des Antrags bewilligte Leistung seinem Ehegatten, Verlobten auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebenspartner, seinen Kindern oder Eltern ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396