Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG)

G. v. 24.08.2002 BGBl. I S. 3410; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 18 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Geltung ab 31.08.2002 bis 31.12.2007; FNA: 251-9 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 2 Anspruchsberechtigung


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,

2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.

(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die auf Grund des Antrags bewilligte Leistung seinem Ehegatten, Verlobten auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebenspartner, seinen Kindern oder Eltern ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.

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Zitierungen von § 2 DOHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DOHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DOHG Verfahren
... oder gegen ihren oder seinen Willen verabreicht wurden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen, bei ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt. (18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort ...


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