Tools:
Update via:
Änderung § 1 DPMAV vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 DPMAV und Änderungshistorie der DPMAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 1 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 1 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen | |
(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6885/al241541-0.htm
