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Änderung § 27 DPMAV vom 12.11.2013

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§ 27 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 27 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Änderungen von Namen oder Anschriften


(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:

1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,

(Text alte Fassung)

2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,

3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Vertreters,

4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.

(Text neue Fassung)

2. der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,

3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Anschrift des Vertreters,

4. der Name, der Sitz und die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.

(2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.