§ 25 DPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 25 DPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 9 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Urkunden, Schmuckurkunden | |
(Text alte Fassung) (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register. | (Text neue Fassung) (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register. |
(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt. |