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Änderung § 21 DPMAV vom 01.10.2016

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§ 21 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 21 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zustellung und formlose Übersendung


(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

(Text alte Fassung)

(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. 2 Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3 § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)