Änderung § 10 DPMAV vom 01.04.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DPMAVuaÄndV am 1. April 2019 und Änderungshistorie der DPMAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 10 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Originale


(1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unterschrieben einzureichen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2 Die Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein. 3 Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten. 4 Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend nummeriert sein.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed