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Änderung § 16 DPMAV vom 01.04.2019

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§ 16 DPMAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 16 DPMAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten


(Text alte Fassung)

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden sollen.

(Text neue Fassung)

1 Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. 2 Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.