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§ 7 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1438; aufgehoben durch § 15 V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-3-148 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie material- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
Gestaltung und Technik,

2.
Studiomanagement.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Gestaltung und Technik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und konzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung kreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Aspekte in einem Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkeiten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und einschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen und bei der Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungsvorschläge entwickeln und begründen,

b)
Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten von Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beachten,

c)
Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaftlicher, kultureller und modischer Einflüsse auswählen und begründen,

d)
Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunkten durchführen,

e)
Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren,

f)
unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme und -formate beschreiben und deren Einsatzmöglichkeiten begründen,

g)
Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Systeme und Verschlussarten beschreiben und deren Einsatz begründen,

h)
die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme und Beleuchtungsarten beschreiben und begründen,

i)
die Bedeutung von technischen Daten bei der Auswahl von Materialien und Geräten darstellen und begründen,

k)
die Anwendung von Messsystemen und -methoden bei Aufnahmen sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,

l)
Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung aufzeigen und begründen,

m)
Hardware, Software und Betriebssysteme für die elektronische Bildverarbeitung beschreiben und deren Einsatz aufgabenbezogen begründen,

n)
Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung sowie des Einsatzes von Colormanagementsystemen und Farbseparationen darstellen und begründen,

o)
analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentationstechniken aufgabenbezogen auswählen und deren Einsatz begründen;

2.
Studiomanagement

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Aufnahme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,

c)
Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,

d)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

e)
Vor- und Nachkalkulation durchführen,

f)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

g)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

h)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

i)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild,

k)
Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung von Fotoarbeiten beurteilen,

l)
Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materialien planen und darstellen,

m)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

n)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 7 FotografMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FotografMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotografMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FotografMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 9 MstrPrHwÄndV Änderung der Fotografenmeisterverordnung
... vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...