Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 FotografMstrV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 MstrPrHwÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der FotografMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 FotografMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 FotografMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften ablegen.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.