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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
das ausbildende Unternehmen:

1.1
Stellung, Rechtsform und Organisation,

1.2
Personalwesen und Berufsbildung,

1.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz;

2.
Markt- und Kundenorientierung:

2.1
kundenorientierte Kommunikation,

2.2
Marketing,

2.3 Verbraucher- und Datenschutz;

3.
Kontoführung und Zahlungsverkehr:

3.1
Kontoführung,

3.2
nationaler Zahlungsverkehr,

3.3
internationaler Zahlungsverkehr;

4.
Geld- und Vermögensanlage:

4.1
Anlage auf Konten,

4.2
Anlage in Wertpapieren,

4.3
Anlage in anderen Finanzprodukten;

5.
Kreditgeschäft:

5.1
standardisierte Privatkredite,

5.2
Baufinanzierung,

5.3
Firmenkredite;

6.
Rechnungswesen und Steuerung:

6.1
Rechnungswesen,

6.2
Steuerung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...