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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau (BankKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.1997 BGBl. 1998 I S. 51; aufgehoben durch § 17 V. v. 05.02.2020 BGBl. I S. 121
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-246 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Kontoführung und nationaler Zahlungsverkehr,

2.
Anlage auf Konten,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BankKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BankKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BankKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...