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Anlage 1e - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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Anlage 1e


Anlage 1e wird in 2 Vorschriften zitiert

(Abb. siehe BGBl I 2004 S. 1346)



 

Zitierungen von Anlage 1e 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1e 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 10. BImSchV Inhalt und Form der Auszeichnung
... und dem Zeichen nach Anlage 1d, "Super Plus" und dem Zeichen nach Anlage 1e , "Normal" und dem Zeichen nach Anlage 1f wird Ottokraftstoff ... März 2004 entsprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefelgehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm ...
§ 9 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
... gegeben oder angegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach den Anlagen 1a bis 5b verzichtet ...