Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des
Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ... Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge". b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 3 ... Angabe „260" die Angabe „, 261, 262" eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... cc) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Auslagenvorschriften ...