Tools:
Update via:
Änderung § 7 GvKostG vom 01.06.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GvKostG, alle Änderungen durch Artikel 8 KostBRÄG 2025 am 1. Juni 2025 und Änderungshistorie des GvKostGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 7 GvKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 7 GvKostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung | (Text neue Fassung)§ 7 Nichterhebung von Kosten |
(1) 1 Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. | (1) 1 Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche gilt für Zustellungsgebühren und Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. 2 § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 4 Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6890/al211871-0.htm


