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Änderung § 13 GvKostG vom 01.09.2009

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§ 13 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Kostenschuldner


(1) Kostenschuldner sind

(Text alte Fassung)

1. der Auftraggeber und

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(Text neue Fassung)

1. der Auftraggeber,

2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und

3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.


(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)