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Änderung § 17 GvKostG vom 01.08.2013

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§ 17 GvKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 17 GvKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge


(Text alte Fassung)

1 Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2 Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 714 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

(Text neue Fassung)

1 Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2 Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

(heute geltende Fassung)