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Zitierungen von § 13 GvKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GvKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GvKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kostenschuldner sind 1. der ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
...  7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Schuldner der Auslagen nach den ...
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