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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie (ChemIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2004 BGBl. I S. 2337; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 28.09.2004; FNA: 806-21-7-77 Berufliche Bildung
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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,

2.
nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und

3.
die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,

2.
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und

3.
die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.

(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5) 1In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Aufgabenstellung und

2.
das Fachgespräch.

2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 28 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ChemIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ChemIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Chemie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 6 ChemIndMeistPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich ... Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Anlage 1 ChemIndMeistPrV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)