§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Zusatzqualifikationen |
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend. |