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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2006

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung

 


Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)