Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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