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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 01.09.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils, von der Situationsaufgabe I im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" und in dem bestimmten Wahlqualifikationsschwerpunkt aus dem Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Qualifikationsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung in der Situationsaufgabe II gemäß § 5 Abs. 7 ist nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)