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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChemIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ChemIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Chemie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976
Artikel 3 FortbOÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Wer die Prüfung ... 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann ... auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend." 2. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11. 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach ...