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§ 2 - Kreditfinanzierungsgesetz 1967 (KredFinG 1967 k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 401
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 707-2 Wirtschaftsförderung

§ 2



(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar

im Bereich der Deutschen Bundesbahn

bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues

bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,

im Bereich der Deutschen Bundespost

bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,

für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr

bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

für den sozialen Wohnungsbau

bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,

im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau

bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke der Wissenschaft und Forschung

bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues

bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,

für Hochbaumaßnahmen des Bundes

bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,

zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung

bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,

für den Bau von Studentenwohnheimen

bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 2 Kreditfinanzierungsgesetz 1967

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KredFinG 1967 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredFinG 1967 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KredFinG 1967
... Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das ...
§ 4 KredFinG 1967
... Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten der Deutschen Bundesbahn  ...