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§ 10 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7691-2-1-2 Bausparförderung
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§ 10 Übergangsregelung



In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungsvoraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämtlichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzusetzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungsverhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum 1. Januar 1996 erbracht werden.