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Änderung § 6a BausparkV vom 07.05.2009

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§ 6a BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2009 geltenden Fassung
§ 6a BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Begrenzung der Darlehen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1


(Text neue Fassung)

§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen


vorherige Änderung

Der Anteil aller Darlehen nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.



Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.