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§ 3 - Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG k.a.Abk.)

G. v. 02.03.1951 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
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§ 3



1Die bisherigen Reichsstraßen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des Bundes. 2Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, und der Forderungen des Reiches auf Übertragung oder Beschränkung des Eigentums an einem Grundstück zugunsten von Reichsstraßen. 3§ 1 Satz 3 ist anzuwenden.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BABG
... Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs. 1 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden ...
§ 9 BABG
... Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten ...