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§ 10 - Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (BABG k.a.Abk.)

G. v. 02.03.1951 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Geltung ab 07.03.1951; FNA: 911-1-5 Bundesfernstraßen
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§ 10



1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. 2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

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Zitierungen von § 10 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 7 FStrGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
... der Baukosten beträgt." bb) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a ...