§ 1 - Schutzbau-Höchstbetragsverordnung (HöBetrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.1970 BGBl. I S. 217
Geltung ab 05.03.1970; FNA: 215-7-1 Zivilschutz

§ 1



Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:

1.
bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)

die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

2.
bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)

die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;

3.
bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)

die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.



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