Auf Grund des §
7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und des §
12 Abs. 3 Satz 1 des
Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach §
7 oder §
12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
- 1.
- bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)
die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 2.
- bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)
die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
- 3.
- bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)
die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.
Die in den Anlagen
1 bis 3 zu dieser Verordnung genannten Höchstbeträge gelten erstmals für Hausschutzräume, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der
Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 1970 (BGBl. I S. 217)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.